• Di. Apr 23rd, 2024

Existenzspuren

Jedes Leben und jeder Gedanke hinterlassen ExistenzSpuren...

Ein kleiner Nachtrag zum Thema „Verschleierung“ der Frau im Islam. Im folgenden findet der interessierte Leser einige Fatwa der al-Azhar Universität in Kairo. Sie gilt für sehr, sehr viele Muslime als DIE Autorität im islamischen Recht. Leider fand ich keine Fatwa, die konkret über die Burka spricht..

Der Kopfschleier einer muslimischen Frau ist Pflicht für jede erwachsene Frau, und zwar ab dem Alter, in dem die Frau ihre Menstruation feststellt. Diese Rechtsnorm ist durch Quran, Hadith und Konsensus der Gelehrten erwiesen. Was den Quran betrifft, so sagt Allah, der Erhabene:
O du Prophet! Sag zu deinen Gattinnen und Töchtern und den Gattinnen der Gläubigen, dass sie etwas von ihrem Obergewand über sich ziehen!“
(Sure 33, Vers 59)

Und in der Sure „Das Licht“ sagt der Erhabene:
Und sage zu den gläubigen Frauen, dass sie ihre Blicke senken und ihre Keuschheit wahren und ihre Reize nicht zur Schau stellen, außer was sichtbar ist, und sie ihre Tücher über ihre Brust schlagen und ihre Reize nicht zeigen außer ihren Ehegatten oder ihren Vätern oder den Vätern ihrer Ehegatten oder ihren Söhnen oder den Söhnen ihrer Ehegatten oder ihren Brüdern oder den Söhnen ihrer Brüder oder den Söhnen ihrer Schwestern oder ihren Frauen oder ihren Leibeigenen oder den Gefolgsleuten unter den Männern ohne geschlechtliches Verlangen oder den Kindern, die noch keine Kenntnis von der Blöße der Frauen haben. Und sie sollen ihre Beine nicht so hängen lassen, dass bekannt werde, was sie an ihren Reizen verbergen. Und tut Buße vor Allah all o ihr Gläubigen! Vielleicht seid ihr ja erfolgreich.
(Sure 24, Vers 31)

Was nun aber den Hadith betrifft, so sagte der Prophet (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) in einem von Abu Dawud überlieferten Hadith: „«O Asma´a! Hat die Frau das Alter der Menstruation erreicht, darf man von ihr nur das und das sehen.» Dabei wies er auf sein Gesicht und seine Hände.“

Und entsprechend lautet auch seit eh und je der Konsensus der Muslime und ist von der Religion her zwangsläufig bekannt. Darüber hinaus gilt dies als verbindlich vorgeschriebene Pflicht, die einen Teil der Religion darstellt.

Aus dem oben Erwähnten ergibt sich die Antwort auf die Frage.

Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten!“

Quelle: http://www.dar-alifta.org/ViewFatwa.aspx?ID=82&text=Frau

Die von der Scharia her geforderte Kleidung für die muslimische Frau besteht darin, dass man die verführerischen Stellen des Körpers nicht erkennen kann. Sie darf auch nicht durchsichtig sein und muss den ganzen Körper außer Gesicht und Hände verhüllen. Ferner spricht nichts dagegen, dass eine Frau farbige Kleidung trägt, vorausgesetzt, sie ist nicht auffällig oder verführend. Erfüllt jedwede Kleidung diese Bedingungen, darf sie die muslimische Frau tragen und sich mit ihr in die Öffentlichkeit begeben.
Hinsichtlich des Niqabs und der Handschuhe, mit denen eine Frau ihr Gesicht respektive ihre Hände bedeckt, bezeichnete das die Mehrheit der Gelehrten nicht als Pflicht. Es ist indes gestattet, dass eine Frau ihr Gesicht und ihre Hände bedeckt, und zwar gemäß den Worten Allahs, des Erhabenen:

… und ihre Reize nicht zur Schau stellen, außer, was sichtbar ist …
(Sure 24, Vers 31)

Die überwiegende Mehrheit der Gelehrten unter den Prophetengefährten und den nachfolgenden Generationen interpretierten den sichtbaren Reiz mit dem Gesicht und den Händen. Dies wurde von Ibn Abbas, Anas und A’ischa (möge Allah an ihnen Wohlgefallen finden!) überliefert und beruft sich auf die Worte Allahs, des Erhabenen:

… und sie ihre Tücher über ihre Brust schlagen …
(Sure 24, Vers 31)

Mit dem Tuch ist also eine Bedeckung für den Kopf und mit Brust die obere offene Stelle eines Hemdes oder anderen Kleidungsstücks an der Brust gemeint. Dementsprechend verpflichtet Allah, der Erhabene, die muslimische Frau, mit ihrem Tuch ihre Brust zu bedecken. Wäre die Bedeckung des Gesichts eine Pflicht, stünde das klar im zitierten ehrwürdigen Koran-Vers.
In der edlen Sunna gibt es einen von Abu Dawud nach einer Aussage von A’ischa (möge Allah an ihr Wohlgefallen finden!) überlieferten Hadith, dass Asma‘ Bint Abu Bakr zum Gesandten Allahs (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) kam, als sie durchsichtige Kleidung trug. Da wandte sich Allahs Gesandter (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) von ihr ab und sagte zu ihr: „O Asma‘! Hat die Frau das Alter der Menstruation erreicht, darf man von ihr nur das und das sehen.“ Dabei wies er auf sein Gesicht und seine Hände. Es gibt noch andere Beweise, die klar zeigen, dass man Gesicht und Hände nicht zu bedecken braucht.
Einige Rechtsgelehrte meinen indes, dass eine Frau ihr Gesicht bedecken muss, und zwar gemäß einem von Ahmad und Abu Dawud und Ibn Madscha nach einem von A’ischa (möge Allah an ihr Wohlgefallen finden!) überlieferten Hadith: „Die Reiterzüge pflegten an uns vorbeizuziehen, als wir mit dem Gesandten Allahs (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) im Weihezustand waren. Als sie an uns vorbeizogen, zog jede von uns ihr Obergewand über ihren Kopf auf ihr Gesicht herab. Entfernten sie sich von uns, enthüllten wir das Gesicht.“ Dieser Hadith bildet keinen Beleg für die Verpflichtung der Bedeckung des Gesichts einer Frau, denn das Verhalten der Gefährten beweist im Grunde keine Verpflichtung und wahrscheinlich geht es hier um eine besondere Bestimmung für die Mütter der Gläubigen, wie es auch beim Sonderfall mit dem Verbot der Heirat nach dem Gesandten Allahs (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) ist.
In der Lehre der islamischen Rechtsgrundlagen ist vorgesehen, dass der Hergang von Angelegenheiten, die an Eventualfälle gekoppelt sind, eingekleidet ist in das Gewand allgemeiner Bedeutung und der Beweisführung verlustig geht. Al-Buchari überlieferte in seiner Sammlung authentischer Hadithe nach einer Aussage von Ibn Umar (möge Allah an beiden Wohlgefallen finden!), dass Allahs Gesandter (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) sagte: „Die sich im Weihezustand befindliche Frau trägt weder Niqab noch Handschuhe.“ Dies belegt, dass weder das Gesicht noch die Hände einer freien Frau Schambereiche sind. Wie kann man sich vorstellen, dass sie Schambereiche sind, wo es doch Übereinstimmung in deren Enthüllung während des Gebetes und die Verpflichtung zu deren Enthüllung im Weihezustand gibt? Denn es ist wohl bekannt, dass die Scharia unmöglich die Enthüllung des Schambereichs während des Gebetes erlaubt und zur Enthüllung im Weihezustand verpflichtet. Die im Weihezustand verbotenen Dinge waren ursprünglich erlaubt wie etwa das Tragen genähter Kleidungsstücke, das Parfüm, die Jagd und anderes. Nichts davon war Pflicht, sondern wurde später wegen des Weihezustandes verboten.
Kurz gesagt ist die Enthüllung des Gesichts und der Hände einer muslimischen Frau keine Pflicht, sondern bewegt sich im Rahmen des Erlaubten. Verhüllt die Frau Gesicht und Hände, so ist dies zulässig. Begnügt sie sich mit der schariatischen Körperverhüllung ohne Gesicht und Hände zu verhüllen, ist sie von jeder Schuld frei und erfüllt ihre Verpflichtungen.

Und Allah, der Hocherhabene, weiß es am besten!

Quelle: http://www.dar-alifta.org/ViewFatwa.aspx?ID=273&text=Frau

7 Gedanken zu „Quellen zur Verschleierung im Islam“
  1. lieber chris, wenn ich sehe, was du als mitglied der linken hier postest, könnte ich echt kotzen. die widerspricht jeglichen menschenrechten. man sollte dich von der partei ausschließen!

  2. schade, dass ich nicht mehr in der schiedskommission oder überhaupt in der partei bin, sonst gäbe es einen ausschlussantrag. aber ich werde mal auf deinen blog bei einigen parteifreunden verweisen. die werden sich freuen.

  3. Gern. Bodo Ramelow dürfte meinen Blog kennen und hat bisher nichts kritisiert. 🙂
    Auf diese Diskussion freue ich mich ungeheuer. :)))

  4. Salam Chris
    die Linken sind ja mitlerweile dafür bekannt, dass sie Meinungen die gegen die strenge Linke Norm sind, verbieten. „Siehe nur die Enthaltung bei der Wahl zum Bundestagspräsidenten“ und das Einschüchtern danach.

    Ein Hinweis nur in eigeneser Sache.Einige Rechtsschulen legen das Alter für den hijab nicht an “ am Eintritt der Periode“ sondern von der geistigen Reife ab.

    Wa salam

  5. Salam UmAmina,

    Barakhallah fikum, ukthi.
    Es sollte auch nur ein sehr grober Überblick sein. Wenn ich die Regeln im Detail analysieren würde, würde das viel Zeit und Arbeit brauchen. 🙂

    Zu deinem Kommentar zur Linken kann ich nur sagen: ja, leider hast du recht….

    Wa salam
    Chris Shafik

Kommentar verfassen

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.